Gesetze / Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
BTGO 2025§ 1 Konstituierung
Stand: 01.11.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/1#abs-1 (1) Der neugewählte Bundestag wird zu seiner ersten Sitzung vom bisherigen Präsidenten spätestens zum dreißigsten Tag nach der Wahl (Artikel 39 des Grundgesetzes) einberufen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/1#abs-2 (2) Bis der neugewählte Präsident oder einer der Vizepräsidenten das Amt übernimmt, führt das am längsten dem Bundestag angehörende Mitglied, das hierzu bereit ist, den Vorsitz (Alterspräsident); bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zum Bundestag entscheidet das höhere Lebensalter.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/1#abs-3 (3) Der Alterspräsident ernennt Mitglieder des Bundestages zu vorläufigen Schriftführern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BTGO%202025/1#abs-4 (4) Der Bundestag gibt sich eine Geschäftsordnung (Artikel 40 des Grundgesetzes). Hierauf folgt die Wahl des Präsidenten (§ 2), die mit dem Namensaufruf der Mitglieder des Bundestages und der Feststellung der Beschlussfähigkeit verbunden wird. Im Anschluss wird die Wahl der Vizepräsidenten vorgenommen (§ 2a).